Verbandsklagerecht im Tierschutz
Das Tierhausi informiert:
Einige Tierärztekammern in NRW lehnen den Gesetzesentwurf zum Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine der Landesregierung mit der Begründung ab, dass er in dieser Fassung nicht notwendig, in der Ausgestaltung überzogen und dem Tierschutz nicht dienlich sei.
Eine fadenscheinige Argumentation folgt – a la Absprechung der Sachkompetenz der NRW Tierärzteschaft …blablabla.
Es gilt zu wissen, dass es nicht darum geht, die fachlichen Kompetenzen anzuzweifeln oder die Entscheidungsgewalt zu verlagern, sondern darum, die Sachkompetenzen der Tierschutzvereine besser nutzen und mit einbeziehen zu können, sodass eine einseitige Betrachtungsweise vermieden wird und damit auch die Stimme der Bürger mehr Gewichtung bekommt – im Sinne der Tiere, Schutzgut anerkannt im GG.
Die Tierärzteschaft, im Gegensatz zu ihrer “Vertretung”, den Tierärztekammern, sieht dies allerdings ganz anders, und formuliert ihre Meinung konkret in einem offenen Brief. Hier geht es v.a. um Beipiele aus dem Nutztiersektor, Qualzuchten, Amputationen, Haltungsbedingungen, Leistungsanforderungen, Transporte ect. – bei denen der sogenannte “worst case” nämlich nicht die Ausnahme, sodern die Regel darstellt! Hier wird akuter Handlungsbedarf und ein Vollzugsdefizit gesehen, da die Belange der Tiere bisher eben nicht einklagbar sind. Das gilt für schon bestehende Haltungen ebenso wie für erst zu genehmigende Vorhaben. So kann bspw. die Behörde, die eine Genehmigung verweigert oder entzieht, verwaltungsgerichtlich belangt werden bishin zu Entschädigungsklagen – was natürlich entsprechende Behörde scheut, sodass einfach in vielen Fällen nicht gegen tierschutzwidrige Haltungen behördlich vorgegangen wird. Das Prozessrisiko ist also einseitig, und damit besteht ein Ungleichgewicht zugunsten der industrialisierten Tierhaltungen, der sog. Massentierhaltung. Das gilt natürlich nicht nur für NRW, sondern für Deutschland insgesamt, die Brisanz in diesem Bundesland ist aber herausragend, da hier ein Grossteil aller Massentierhaltungsbetriebe in Deutschland ansässig ist.
Für die Staatsziele Umwelt- und Verbaucherschutz besteht bereits ein Verbandsklagerecht, es dem Staatsziel Tierschutz zu verweigern, ist ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG.
Zum Abschluss sollten wir uns hier, auf dem platten Land in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern, einmal überlegen, inwieweit unsere Standorte interessant sind für Massentierhaltungsunternehmen, und ob es das ist, was wir hier wollen!!
Der gesamte offene Brief ist sehr interessant und einsichtig unter:
www.vetimpulse.de im download Bereich.
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